everyschematic.com

Schülertransport im Kreis: Kein Busticket auf Steuerkosten: Grundschülerin verliert Prozess um Schulweg

Schülertransport im Kreis Kein Busticket auf Steuerkosten: Grundschülerin verliert Prozess um Schulweg

Osann-Monzel · Eine Neunjährige aus Monzel muss den Weg zur Grundschule im Nachbarort Osann künftig ohne kostenloses Deutschlandticket zurücklegen.

24.07.2026 , 07:06 Uhr

Das Verwaltungsgericht Trier hat in einem Fall entschieden, in dem es um die Übernahme von Schülertransportkosten geht.

Foto: dpa/Arne Dedert

Schulwege im ländlichen Raum bergen durch den Autoverkehr oft Tücken – doch nicht jede vermutete Gefahr begründet einen Anspruch auf eine kostenfreie Schülerbeförderung. Das hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier in einem aktuellen Urteil klargestellt und die Klage der Eltern einer Grundschülerin gegen den Landkreis Bernkastel-Wittlich abgewiesen.

Im Raum steht die Frage, wer die Beförderung bezahlt

Im Kern ging es um die Frage, wer die Beförderungskosten für die Neunjährige trägt. Bis zum Sommer 2025 hatte der Landkreis das Deutschlandticket der Schülerin übernommen.

Nach einer Überprüfung und Rücksprache mit der Polizeiinspektion Wittlich stellte die Behörde die Leistung jedoch zum Schuljahr 2025/2026 ein.

Die Begründung: Der Weg vom Ortsteil Monzel zur Schule im Ortsteil Osann ist mit rund 1,4 Kilometern kürzer als die gesetzliche Mindestgrenze von zwei Kilometern. Eine kostenfreie Beförderung komme daher nur in Betracht, wenn der Weg unzumutbar oder besonders gefährlich sei.

Eltern sahen unübersichtliche Kreuzungen und fehlende Gehwege

Dagegen wehrte sich die Schülerin, vertreten durch ihre Eltern. Sie argumentierten, der Schulweg führe an einer stark befahrenen Hauptverkehrsstraße entlang und müsse genau im Berufsverkehr zwischen 7 und 8 Uhr morgens bewältigt werden. Zudem gebe es eine unübersichtliche Kreuzung ohne Überquerungshilfe, Verengungen ohne Gehweg sowie durch parkende Autos versperrte Sichtachsen.

Um sich ein eigenes Bild zu machen, führten die Trierer Richter vor Ort eine Besichtigung durch – und kamen zu einem anderen Ergebnis als die Eltern.

Subjektive Sorgen begründen keinen Anspruch

Zwar räumte das Gericht ein, dass der Straßenverkehr gewisse Gefahren berge. Diese seien jedoch nahezu jedem Schulweg eigen und erreichten im konkreten Fall nicht die Schwelle einer „besonderen Gefährlichkeit“. Die Einmündungen seien gut einsehbar und das Verkehrsaufkommen für eine typische Kreisstraße nicht überdurchschnittlich hoch. Ein neunjähriges Grundschulkind könne diesen Weg ohne fremde Hilfe bewältigen.

Das Gericht betonte in seiner Begründung, dass für eine Kostenübernahme objektiv überdurchschnittliche Risiken vorliegen müssten.

Die subjektiven Befürchtungen von Eltern reichten rechtlich nicht aus. Grundsätzlich bleibe es Aufgabe der Erziehungsberechtigten, den Schulweg ihrer Kinder organisatorisch und finanziell zu sichern, solange die gesetzlichen Ausnahmetatbestände nicht erfüllt sind.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Familie kann innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.