Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) verpflichtet, die Werbekampagne des Online-Nachrichtenportals „Nius“ auf ihren Verkehrsflächen fortzuführen. In einem Eilverfahren entschied die 1. Kammer des Gerichts, dass das rechtsgerichtete Portal Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu den Werbeflächen des öffentlichen Unternehmens hat.
„Nius“ hatte im April 2026 beim Werbeflächenvermarkter der BVG Außenwerbung gebucht – darunter die äußerliche Gestaltung eines Doppeldeckerbusses sowie Innenwerbung in U-Bahnen. Nach dem Start der Kampagne kam es zu öffentlichen Protesten: In sozialen Medien kursierten Aufrufe, BVG-Einrichtungen zu beschädigen und den Betrieb zu stören. Ein mit „Nius“-Werbung versehener Bus wurde über mehrere Stunden von einem Plakatwagen mit Gegenslogans verfolgt.
Als Reaktion auf einen Post des „Nius“-Chefredakteurs Julian Reichelt auf der Plattform X beendete die BVG die Kampagne vorzeitig. Anlass war „die Veröffentlichung eines Werbemotivs auf Social Media, das den Eindruck erzeugt, es hinge in der Berliner U-Bahn“, teilte die BVG damals mit – und führte an, dass das Motiv „aus Sicht der BVG und nach rechtlicher Bewertung die Grenzen der zulässigen Meinungs- und Werbefreiheit überschreitet“. Das Motiv sei nie Bestandteil der Kampagne gewesen.
Reichelt hatte ein Bild mit dem gegen queere Menschen gerichteten Spruch „Wir werden immer beliebter bei sämtlichen beiden Geschlechtern“ bei X verbreitet. Auf dem Bild wirkt es so, als befände sich der Spruch in einer Berliner U-Bahn. Im Text dazu schrieb der „Nius“-Chef von einem „neuen Werbemotiv“.
Daraufhin beendete die BVG die Kampagne – wogegen „Nius“ gerichtlich vorging. Das Verwaltungsgericht wies die Begründung der BVG, das von Reichelt verbreitete Motiv sei rechtswidrig, zurück. Die Werbung erfülle die aufgestellten Nutzungsvoraussetzungen und sei von der Meinungs- und Pressefreiheit geschützt. Sicherheitsbedenken könnten einen Ausschluss nur dann rechtfertigen, wenn die öffentliche Sicherheit auch mit polizeilichen Mitteln nicht aufrechterhalten werden könne – wofür im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte bestünden. Zudem könne sich die BVG als Anstalt des öffentlichen Rechts nicht auf Grundrechte berufen und daher den Schutz ihres unternehmerischen Ansehens nicht als Ausschlussgrund geltend machen.
Darüber hinaus untersagte das Gericht der BVG, Äußerungen von Reichelt zur Zweigeschlechtlichkeit als „offensichtlich rechtswidrig“ zu bezeichnen. Mit den konkreten Aussagen seien die Grenzen der Meinungsfreiheit nicht überschritten worden, so die Kammer.
Gegen den Beschluss hat die BVG sofort Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) eingelegt. Ein Sprecher des Unternehmens sagte: „Da die zugrunde liegenden Rechtsfragen aus Sicht des Unternehmens einer weitergehenden Klärung bedürfen, wird die BVG den Beschluss vom Oberverwaltungsgericht überprüfen lassen.“ (Tsp)