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Grundsicherung: Dieses Missverständnis kostet Alleinerziehende bis zu 135 Euro im Monat

Stand: 13.07.2026, 23:14 Uhr

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Alleinerziehende, die Grundsicherungsgeld beziehen, haben Anspruch auf einen Mehrbedarf. Berechnet wird dieser auf zwei möglichen Wegen – einer davon ist vielen unbekannt.

München – Die Grundsicherung ist in Kraft getreten: Seit dem 1. Juli ist das Bürgergeld Geschichte. Alleinerziehende, die die neue Grundsicherung beziehen, haben aber weiterhin einen gesetzlichen Anspruch auf einen monatlichen Zuschlag. Das Gesetz sieht dafür zwei unterschiedliche Berechnungsmethoden vor – die zweite davon ist kaum bekannt. Wer sie nicht kennt, verschenkt unter Umständen dreistellige Summen.

Vatertag

Alleinerziehende haben Anspruch auf einen Mehrbedarf – doch nicht alle kennen den für sie günstigsten Berechnungsweg. © Hendrik Schmidt/dpa

In diesem Punkt ist die Rechtslage eindeutig: Wer mit minderjährigen Kindern zusammenlebt und allein für deren Erziehung und Pflege zuständig ist, hat nach § 21 Absatz 3 SGB II Anspruch auf einen Mehrbedarf. Dieser wird zusätzlich zum regulären Regelsatz gewährt und liegt je nach familiärer Situation zwischen 67,56 Euro und 337,80 Euro monatlich.

Grundsicherungsgeld für Alleinerziehende: Zwei Berechnungswege für den Mehrbedarf

Seit dem 1. Juli 2026 heißt die Leistung nun Grundsicherungsgeld – an der zugrunde liegenden Gesetzesgrundlage hat das 13. SGB II-Änderungsgesetz nichts geändert. Problematisch ist vielmehr, dass vielen Betroffenen nur einer der beiden Rechenwege bekannt ist, auf denen der Anspruch beruht.

§ 21 Absatz 3 SGB II enthält zwei getrennte Berechnungsmodelle. Das erste ist geläufig: Es sieht eine Pauschale von 36 Prozent des Regelbedarfs der Regelbedarfsstufe 1 vor – also des Satzes für Alleinstehende, der 2026 bei 563 Euro liegt. Diese Pauschale kommt zum Tragen, wenn ein Kind unter sieben Jahren im Haushalt lebt oder zwei bis drei Kinder unter 16 Jahren versorgt werden. Daraus ergibt sich ein Betrag von 202,68 Euro monatlich.

Der unbekanntere Rechenweg: 12 Prozent pro Kind ohne Altersgrenze

Der zweite Berechnungsweg taucht in Ratgebern und Merkblättern selten auf. Er sieht 12 Prozent des Regelbedarfs für jedes minderjährige Kind im Haushalt vor – also für jedes Kind bis zum Vortag seines 18. Geburtstags. Entscheidend ist jeweils der höhere der beiden ermittelten Werte. Die Bundesagentur für Arbeit verweist in ihren Fachlichen Weisungen zu § 21 SGB II ausdrücklich auf diesen zweiten Rechenweg. Demnach gilt die 12-Prozent-Regelung für jedes minderjährige Kind, ohne zusätzliche Altersbegrenzung.

Das verbreitete Missverständnis lässt sich nachvollziehen. Beim ersten Lesen der Vorschrift fällt in Rechenweg eins die Altersgrenze von 16 Jahren auf – leicht wird sie fälschlicherweise als generelle Grenze für den gesamten Mehrbedarf interpretiert. Diese Annahme liegt zwar nahe, ist aber unzutreffend. Die 16-Jahre-Grenze betrifft ausschließlich Rechenweg eins. Bei Rechenweg zwei zählt jedes Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

135,12 Euro im Monat: Ein Beispiel zeigt den teuren Denkfehler

Ein Beispiel verdeutlicht die praktischen Auswirkungen: Ein alleinerziehender Elternteil lebt mit zwei Kindern im Alter von 12 und 14 Jahren zusammen. Da beide unter 16 sind, greift Rechenweg eins mit einem Mehrbedarf von 202,68 Euro. Zwei Jahre später ist das ältere Kind 16 geworden, womit die Bedingung von Rechenweg eins entfällt. Wer nun davon ausgeht, der Anspruch erlösche komplett, liegt falsch: Beide Kinder sind nach wie vor minderjährig, weshalb Rechenweg zwei zur Anwendung kommt – 12 Prozent pro Kind, in Summe 24 Prozent, also 135,12 Euro im Monat. Auch ein weiterer Fehler kann bis zu 170 Euro im Monat kosten.

Zwischen der irrigen Annahme „kein Anspruch mehr“ und dem tatsächlich zustehenden Betrag liegen somit monatlich 135,12 Euro – verursacht durch die falsche Einordnung eines einzigen Geburtstags. Dafür erfordert es keine ungewöhnliche Familienkonstellation. Jede alleinerziehende Person mit mehreren Kindern erlebt diesen Übergang, sobald das älteste Kind 16 Jahre alt wird. Es handelt sich nicht um einen Ausnahmefall, sondern um einen ganz normalen Vorgang im Familienalltag. Die gesetzliche Höchstgrenze beträgt 60 Prozent des Regelbedarfs, also 337,80 Euro – unabhängig von der Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder.

Bescheid prüfen, Widerspruch einlegen: So sichern sich Alleinerziehende ihren Mehrbedarf

Betroffene haben die Möglichkeit, ihren Bewilligungsbescheid selbst zu überprüfen. Darin muss eine gesonderte Position „Mehrbedarf Alleinerziehende“ mit einem konkreten Eurobetrag aufgeführt sein. Bei mehreren Kindern unterschiedlichen Alters empfiehlt es sich, beide Berechnungswege durchzuführen und den höheren Wert mit dem bewilligten Betrag abzugleichen. Gibt es dabei eine Abweichung, handelt es sich nicht um einen Ermessensspielraum des Jobcenters, sondern um einen Rechenfehler, der sich korrigieren lässt.

Gegen einen fehlerhaften Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Ist diese Frist verstrichen, bietet § 44 SGB X eine weitere Möglichkeit: den sogenannten Überprüfungsantrag. Damit lassen sich auch bereits bestandskräftige Bescheide korrigieren – allerdings begrenzt das SGB II die rückwirkende Erstattung auf ein Jahr, während im allgemeinen Verwaltungsrecht vier Jahre gelten.

An anderer Stelle hat das 13. SGB II-Änderungsgesetz die Vorgaben für Alleinerziehende verschärft: Ab dem 14. Lebensmonat des Kindes müssen sie künftig für eine Erwerbstätigkeit zur Verfügung stehen. Der Mehrbedarf nach § 21 Absatz 3 SGB II bleibt davon jedoch unberührt und besteht unverändert fort. Ob er tatsächlich gezahlt wird, hängt letztlich davon ab, ob die Betroffenen ihn kennen – und ob sie ihn geltend machen. Quellen: gesetze-im-internet.de, neue-grundsicherung-hilfe.de (bk)