everyschematic.com

Es ist notwendig, Restitution weiterhin aktiv zu betreiben

Ariel Muzicant

Es ist notwendig, Restitution weiterhin aktiv zu betreiben

Nur mehr bei Kunstwerken besteht die Möglichkeit, Unrecht durch Gerechtigkeit zu ersetzen

Kommentar der anderen

/

Ariel Muzicant

Ariel Muzicant spricht bei einem Pressegespräch. Vor ihm befinden sich Mikrofone. Hintergrund in warmen Brauntönen.
War viele Jahre Präsident der IKG Wien: Ariel Muzicant.

In den 1990er Jahren setzte mit der Beschlagnahme von zwei Schiele-Gemälden aus der Sammlung Leopold in New York, den Diskussionen um die Zwangsarbeiterentschädigung in Deutschland und den "schlafenden Konten" in der Schweiz, eine breite Debatte um während der NS-Zeit entzogenes Vermögen auch in Österreich ein.

Die Israelitische Kultusgemeinde Wien (IKG) widmete sich seit damals intensiv den Fragen von Entschädigung. DER STANDARD berichtet seither etwa laufend über Kunstrückgabefälle (zuletzt Restitutionskrimi fördert Brisantes aus der NS-Zeit zutage, 27. Juni 2026).

Lücken aufzeigen

Von Anfang an war es Ziel der IKG, den Opfern des NS-Regimes und ihren Nachkommen eine adäquate Beratung anzubieten und gleichzeitig Lücken in der österreichischen Entschädigungs- und Restitutionspraxis aufzuzeigen, um bis dahin ausgebliebene Rechte durchzusetzen - unter anderem in den Bereichen Kunstrückgabe, Naturalrestitution, Pensionsrecht und Staatsbürgerschaftsrecht.

Zu Beginn wurden Erhebungsbögen über entzogene Vermögenswerte an 12.000 Personen ausgesandt. Die Auswertung der erhaltenen Antworten ergab, dass vor allem in Entschädigungsfragen dringender Handlungsbedarf bestand. Diese weltweite Erhebung bildete die Grundlage für die politischen Verhandlungen der IKG mit der Republik Österreich.

Allein in den ersten zwölf Jahren ihres Bestehens standen rund 13.700 KlientInnen in Kontakt mit der Anlaufstelle der IKG Wien (1998-2010). Davon waren rund 7.700 Holocaust-Überlebende und 6.000 Nachkommen in erster und zweiter Generation. Schwerpunkt war die ausgedehnte Betreuungs- und Beratungstätigkeit bezüglich der Möglichkeit zur Antragstellung für Kompensations- und Restitutionsleistungen bzw. Urgenz bei bereits erfolgter Einreichung. Des Weiteren wurde breite Hilfestellung bei historischen Recherchen und der Vermittlung des Zugangs zu den entsprechenden Institutionen angeboten.

Erhebliche Kosten

Alle diese Leistungen waren mit erheblichen Kosten verbunden. Die Restitutionsabteilung hatte den Auftrag, sich selbst zu finanzieren. Dies durfte also nie das IKG-Budget belasten, es durften aber auch keine "Überschüsse" für die IKG entstehen. Dieses Grundprinzip wurde befolgt. Ungefähr 90 Prozent der Tätigkeit bestand aus unentgeltlichen Serviceleistungen. Daher mussten die "Einnahmen" (Spenden und Aufwandsentschädigungen) alle "Ausgaben" abdecken. Der Transparenz wegen: In den Fällen, wo Nachkommen durch die IKG Wien vertreten wurden, ist bei Erfolg eine Aufwandsentschädigung in der Höhe von zehn Prozent vorgesehen.

Das österreichische Kunstrückgabegesetz für Bundeseigentum gibt es bereits seit Dezember 1998, während zum Beispiel die Schweiz gerade erst dabei ist vergleichbare Grundlagen zu installieren.

Österreich hat bei diesem Thema eine Vorreiterrolle – das ist unbestritten. Gerade deshalb ist es wichtig, die Themen Provenienzforschung und Kunstrestitution auch weiterhin mit Nachdruck zu verfolgen. Nur mehr bei Kunstwerken besteht die Möglichkeit, Unrecht durch Gerechtigkeit zu ersetzen. Alle anderen Fristen sind abgelaufen. Umso wichtiger ist es, dem Geist des Kunstrückgabegesetzes Rechnung zu tragen und die Versäumnisse vergangener Restitutionsverfahren nicht weiterzuführen. (Ariel Muzicant, 12.7.2026)

Forum: 40 Postings

Ihre Meinung zählt.

Die Kommentare im Forum geben nicht notwendigerweise die Meinung der Redaktion wieder. Die Redaktion behält sich vor, Kommentare, welche straf- oder zivilrechtliche Normen verletzen, den guten Sitten widersprechen oder sonst dem Ansehen des Mediums zuwiderlaufen (siehe ausführliche Forenregeln), zu entfernen. Benutzer:innen können diesfalls keine Ansprüche stellen. Weiters behält sich die STANDARD Verlagsgesellschaft m.b.H. vor, Schadenersatzansprüche geltend zu machen und strafrechtlich relevante Tatbestände zur Anzeige zu bringen.